Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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II. Verhältnis zu EU-Richtlinienrecht und internationalen Standards
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§ 64 MinStG setzt Art. 6.2.1 der GloBE-MV und Art. 34 Abs. 1 bis Abs. 8 MinStRL um; Art. 6.2.2. GloBE-MV und Art. 34 Abs. 9 MinStRL werden durch den Gesetzgeber separat in § 65 MinStG umgesetzt.
S. 1047
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Anders als Art. 6.2.1 GloBE-MV und Art. 34 MinStRL verzichtet der deutsche Gesetzgeber auf die Definitionen „Zieleinheit“ und „Erwerbsjahr“, stattdessen definiert er die Begriffe der ein- und austretenden Geschäftseinheit in Abs. 3 und verwendet die Formulierung „Geschäftsjahr des Beitritts oder Austritts“, ohne jedoch den Begriff des Bei- und Austritts zu definieren. Die Richtlinie spricht hier von der „Übertragung direkter oder indirekter Beteiligungen“, jedoch auch ohne nähere Definition. Gemeint sein soll u.E. die Übertragung einer beherrschenden Beteiligung (Kontrollbeteiligung i.S.d. § 7 Abs. 20 MinStG, s. § 7 MinStG Rz. 150 ff.) an einer Geschäftseinheit in dem Umfang, dass die Geschäftseinheit anschließend bei der abgebenden Unternehmensgruppe nicht mehr und bei der aufnehmenden Unternehmensgruppe erstmalig in den Konzernabschluss einzubeziehen ist. Dabei soll...