Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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4. Rechtsfolge des § 11 Abs. 2 MinStG (in europarechtskonformer Auslegung)
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Nach dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 MinStG ist Rechtsfolge der Norm, dass § 11 MinStG „Absatz 1 nicht anzuwenden [ist]“. Dieser Anwendungsausschluss geht über die Anordnung des 14 Abs. 3 MinStRL bzw. Art. 2.5.2 GloBE-MV hinaus. Nach 14 Abs. 3 MinStRL bzw. Art. 2.5.2 GloBE-MV reduziert sich lediglich der Steuerhöhungsbetrag einer niedrig besteuerten Geschäftseinheit für Zwecke der Ermittlung des Gesamtbetrags der Steuererhöhungsbeträge auf „null“, d.h. der Steuererhöhungsbetrag dieser niedrig besteuerten Geschäftseinheit gilt als vollständig erhoben und fließt nicht mehr in die Summe aller Steuererhöhungsbeträge gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 MinStG ein. Diese Rechtsfolge wollte nach der Gesetzesbegründung auch der Gesetzgeber anordnen. Nur insofern verbleibt für die Sekundärergänzungssteuer in Bezug auf diese niedrig besteuerte Geschäftseinheit dann „kein Anwendungs S. 267 bereich „ mehr. In Bezug auf die Steuererhöhungsbeträge anderer niedrig besteuerter ausländischer Geschäftseinheiten können im Inland weiterhin Sekundärergänzungssteuerbeträge nach § 11 Abs. 1 MinStG entst...