Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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1. Anpassung des Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag
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§ 18 Nr. 10 i.V.m. § 26 MinStG regelt, dass der Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag um die Anpassungsbeträge, die aus „gruppeninternen Finanzierungsvereinbarungen“ gem. § 26 MinStG resultieren, erhöht wird.