Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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3. Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Zwecke der Rechnungslegung
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Der Wortlaut des § 27 Abs. 1 Satz 2 MinStG verlangt ferner kumulativ („und“), dass die anerkannte steuerliche Zulage die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Vermögenswerts für Zwecke der S. 496 Rechnungslegung mindert. Die Minderung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten um den Betrag einer gewährten Zulage ist in der externen Rechnungslegung regelmäßig eine akzeptierte Bilanzierung (sog. Nettomethode), durch welche die Erfassung des zusätzlichen Ertrags in Form reduzierter Absetzungen auf die Nutzungsdauer des Vermögenswerts verteilt wird. Daneben besteht jedoch regelmäßig alternativ die Möglichkeit, die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten ungemindert anzusetzen und die Erfassung des zusätzlichen Ertrags durch einen passivischen Abgrenzungspostens abzugrenzen (sog. Deferred income), sodass durch dessen anteilige Auflösung über die Nutzungsdauer des Vermögenswerts der zusätzliche Ertrag periodengerecht erfasst wird (sog. Bruttomethode). Der Anspruchsberechtigte hat eine Darstellungsmethode zu wählen ...