Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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II. Verhältnis zu EU-Richtlinienrecht und internationalen Standards
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§ 48 MinStG entspricht inhaltlich im Wesentlichen Art. 21 Abs. 3 Richtlinie 2022/2523 (MinStRL) sowie Art. 4.1.3 GloBE-MV und folgt auch dem gleichen Aufbau. § 48 MinStG ist jedoch nicht wortgleich mit der deutschen Fassung des Art. 21 Abs. 3 MinStRL. Vielmehr werden, wie auch an vielen anderen Stellen im MinStG, teilweise andere Begrifflichkeiten und ein anderer Satzbau verwendet, ohne dass damit Abweichungen von den internationalen Vorgaben intendiert sein dürften.
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Eine wesentliche sprachliche Abweichung findet sich in § 48 Nr. 1 MinStG, welcher bestimmt, dass die erfassten Steuern um angefallene laufende Steuern im Zusammenhang mit bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts ausgenommenen „Erträgen oder Gewinnen“ zu kürzen sind. In der deutschen Fassung der MinStRL wird an dieser Stelle nur von „Erträgen“ gesprochen. Auch in den GloBE-MV wird in diesem Zusammenhang nur ein Begriff, nämlich „income“ verwendet. Letztlich ist der Einbezug sowohl von Erträgen als auch Gewinnen im deutschen MinStG wohl sprachlich zielgenauer, da es bei den im 3. Teil d...