Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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V. Verhältnis zu anderen Vorschriften
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Bei § 85 MinStG handelt es sich um eine Ergänzung zur Grundvorschrift des § 84 MinStG betreffend den vorläufigen CbCR-Safe-Harbour. Die Vorschrift des § 85 MinStG schränkt teils den Anwendungsbereich der Grundregel teilweise ein, teilweise enthält sie besondere Vorgaben für die maßgeblichen Berechnungsgrundlagen des CbCR-Safe-Harbour.
Die Abs. 3 und 4 des § 85 MinStG nehmen Bezug auf bestimmte Regelungskomplexe des Teils 7 des MinStG („Besonderheiten bei obersten Muttergesellschaften, Ausschüttungssystemen und Investmenteinheiten“). Dies soll sicherstellen, dass sich die Risikoabschätzung anhand der CbCR-Safe-Harbour-Tests in den genannten Sonderfällen möglichst eng an den Parametern für die reguläre Bestimmung des Effektivsteuersatzes bzw. für die reguläre Anwendung von Wesentlichkeitsgrenze und Substanzfreibetrag orientiert.