Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
III. Rechtsentwicklung
8
Im Diskussionsentwurf zum MinBestRL-UmsG wurden im § 86 erste Bußgeldregelungen vorgeschlagen, die lediglich vorsätzliche oder leichtfertige Nichtabgaben oder verspätete Einreichungen des Mindeststeuer-Berichts als Ordnungswidrigkeiten erfassten. In Abs. 2 des § 86, der die Bußgeldhöhe regeln sollte, wurde im Diskussionsentwurf zunächst lediglich ein Platzhalter („[...]“) verwendet.
9
Der Referentenentwurf erweiterte diese in § 92, indem er zusätzlich unrichtige und nicht vorschriftsmäßige Übermittlungen einbezog und die konkrete Bußgeldhöhe auf bis zu 30.000 € statuierte. Die Festsetzung der Geldbuße für die Nichtabgabe, die als eine Form der Steuergefährdung angesehen wird, muss das Abstandsgebot zum Höchstbetrag der Geldbuße für leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 Abs. 2 AO berücksichtigen. Letztere kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden.
10
Des Weiteren wurde das Bundeszentralamt für Steuern als zuständige Behörde festgelegt und die Anwendung bestimmter Abschnitte der Abgabenordnung vorgesehen (§ 410 AO). Eine Übergangsregelung im Kontext der Bußgeldtat...