Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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1. Oberste Muttergesellschaft
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§ 8 Abs. 1 MinStG setzt zunächst das Vorliegen einer steuerpflichtigen obersten Muttergesellschaft i.S.d. § 1 MinStG voraus. Hierin kommt der grundsätzlich der PES zugrunde liegende Top-Down-Ansatz zum Ausdruck. Steuerschuldner soll demnach grundsätzlich die oberste Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe sein. Diese stellt i.d.R. auch den Konzernabschluss auf, so dass die relevanten Daten alle bei ihr zusammenlaufen.
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Was unter einer obersten Muttergesellschaft für Zwecke der Mindeststeuer zu verstehen ist, wird in § 4 Abs. 3 MinStG definiert. § 4 Abs. 3 Satz 1 MinStG enthält zwei Varianten, in denen eine Muttergesellschaft als oberste Muttergesellschaft angesehen werden kann. In allen anderen Konstellationen ist zu prüfen, ob evtl. eine zwischengeschaltete Muttergesellschaft (s. unten Rz. 59 ff.) oder eine im Teileigentum stehende Muttergesellschaft (s. unten Rz. 82 ff.) vorliegt.
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Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 MinStG ist eine oberste Muttergesellschaft die Einheit einer Unternehmensgruppe, die unmittelbar oder mittelbar eine Kontrollbeteiligung an einer anderen Einheit hält, ohne dass an ihr von einer anderen Einheit unmittelbar oder mittelbar eine Kontrollbeteiligu...