Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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1. Allgemeines
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Der Zweck des § 49 MinStG ist es, die erfassten Steuern derjenigen Geschäftseinheit zuzuordnen, die den Mindeststeuer-Gewinn ausweist, auf den die erfasste Steuer entfällt („Matching principle“). Die Zurechnung der erfassten Steuern berücksichtigt daher — in den Grenzen des § 49 Abs. 2 MinStG bei passiven Erträgen — wie die Mindeststeuer-Gewinne durch die besonderen Zuordnungsregeln des MinStG zwischen Geschäftseinheiten verteilt werden (zu den Einzelheiten s. § 49 MinStG Rz. 68 ff.). Die besonderen Zuordnungsregeln für Mindeststeuer-Gewinne und -Verluste gem. §§ 42—43 MinStG lösen sich partiell von der bilanziellen Erfassung der Gewinne und Verluste und folgen den typischen ertragsteuerlichen Zuordnungsregeln (zu den Einzelheiten s. § 42—43 MinStG Rz. 1). Diese Zurechnung der erfassten Steuern in Koordination mit den Zuordnungsregeln für Mindeststeuer-Gewinne und -Verluste soll eine sachgerechte Ermittlung des staatenbezogenen effektiven Steuersatzes und mithin die zutreffende Bestimmung der Niedrigsteuerhoheitsgebiete i.S.d. § 7 Abs. 23 MinStG ermöglichen (zu den Einzelheiten s. § 49 MinStG Rz. 1 ff. und § 7 Min...