Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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I. Regelungsgegenstand und Bedeutung
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§ 83 MinStG ist Teil der Übergangsregelungen zusammen mit §§ 82—89 MinStG in Abschnitt 2 des Teil 9 des MinStG. Die Vorschrift sieht eine Ausnahme von der Anwendung bestimmter Regelungen des MinStG für Unternehmensgruppen vor, die nur untergeordnete internationale Tätigkeiten ausüben. Die Ausnahme von der Mindeststeuer gilt jedoch nicht für die Anwendung der PES, soweit ein Primärergänzungssteuerbetrag auf Steuererhöhungsbeträgen beruht, der ausländischen niedrig besteuerten Geschäftseinheiten zuzurechnen ist. Auch befreit die Ausnahme nicht von der Abgabe des Mindeststeuer-Berichts nach § 75 Abs. 1 MinStG. Eine Befreiung erfolgt aufgrund der Regelungstechnik daher nur von der SES, von der Anwendung der PES im Inland und von der Anwendung der nationalen Ergänzungssteuer.
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Die Ausnahme gilt für die ersten fünf Jahre, in denen die Unternehmensgruppe in den Anwendungsbereich des MinStG fällt, unabhängig von dem Wirksamwerden des MinStG. Für multinationale Unternehmensgruppen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des MinStG in den Anwendungsbereich fallen, beginnt der Zeitraum von fünf Jahren somit am und end...