Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
III. Verweis auf Anwendung der Regelungen des § 77 MinStG (Abs. 5 Satz 3)
231
Die Ausübung des Wahlrechts führt insoweit zur Eliminierung der im Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern enthaltenen latenten Steueraufwendungen (§ 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 MinStG) (Rz. 61) und zur aufwandswirksamen Berücksichtigung zum Zeitpunkt des tatsächlichen Anfalls (§ 50 Abs. 2 Nr. 1 MinStG) (Rz. 164).
232
Die Ausübung des Wahlrechts bindet die berichtspflichtige Geschäftseinheit gem. § 77 Abs. 1 MinStG für jeweils ein Geschäftsjahr, wenn die Voraussetzungen des § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 MinStG erfüllt werden. Die Bindung verlängert sich automatisch um ein weiteres Geschäftsjahr, wenn die berichtspflichtige Geschäftseinheit die Inanspruchnahme des Wahlrechts nicht mit Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres widerruft (§ 77 Abs. 1 Satz 2 MinStG).
233
Werden hingegen sämtliche latente Steuerschulden einer Nachversteuerungsgruppe I oder Nachversteuerungsgruppe II unabhängig vom erwarteten Auflösungszeitpunkt nicht in den Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern einbezogen, gilt das Wahlrecht für jeweils fünf Geschäftsjahre (§ 77 Abs. 2 Satz 1 MinStG).