Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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2. Unwesentlichkeitsgrenze beim Gewinn (Abs. 33b Satz 2)
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Eine Gegenausnahme besteht nach § 7 Abs. 33b Satz 2 MinStG. Demnach ist eine Einheit für Zwecke des MinStG keine Verbriefungszweckeinheit, wenn der in Satz 1 Nr. 3 Buchst. a genannte Gewinn für ein bestimmtes Geschäftsjahr im Verhältnis zum Umsatz der Einheit unwesentlich ist. Die Ausnahme verhindert, dass die Einheit, allein durch das Vorhalten eines minimalen Gewinns, die bevorzugende Qualifikation als Verbriefungszweckeinheit behält.