Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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1. Veräußerungstatbestand
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§ 65 MinStG setzt einen Veräußerungstatbestand voraus. Dieser muss die Veräußerung einer Kontrollbeteiligung umfassen. Was unter einer Veräußerung oder einem Erwerb zu verstehen ist bestimmt sich grundsätzlich nicht nach den Vorgaben des nationalen Rechts. Vielmehr ist der Begriff richtlinienkonform auszulegen. Damit erfordert eine Veräußerung i.S.d. § 65 MinStG zunächst die Übertragung einer Kontrollbeteiligung auf einen Dritten. Konzerninterne Übertragungen werden nicht erfasst (s. Rz. 25). Zudem ist eine Entgeltlichkeit des Veräußerungsvorgangs zwingende Voraussetzung. Letztlich kommt es nach normalen steuerlichen Grundsätzen darauf an, dass das wirtschaftliche Eigentum übergeht. Umfasst ist damit nicht nur der Anteilsverkauf. Umfasst werden müssen vielmehr auch veräußerungsähnliche Tatbestände, die steuerlich wie eine Veräußerung zu behandeln sind, wenn die vorbeschriebenen Merkmale erfüllt sind.