Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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6. Steuern auf Ausschüttungen (§ 92 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 5 MinStG)
a) Anwendung des § 49 Abs. 1 Nr. 5 MinStG
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Nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 MinStG ist der im Jahresabschluss eines gruppenzugehörigen unmittelbaren Gesellschafters einer Geschäftseinheit enthaltene Betrag an erfassten Steuern auf die von dieser Geschäftseinheit im Geschäftsjahr vorgenommenen Ausschüttungen der ausschüttenden Geschäftseinheit zuzurechnen. Dieser Fall der Zurechnung von erfassten Steuern zwischen Geschäftseinheiten unter S. 1407 scheidet sich von den ansonsten in § 49 MinStG geregelten Fällen insoweit, als die Ausschüttungen als Einkünfte des Gesellschafters aus der Beteiligung zutreffend bei diesem im Jahresabschluss und für Ertragssteuerzwecke erfasst werden. Eine Regelung zur Zuordnung dieser Einkünfte aus Ausschüttungen an die ausschüttende Geschäftseinheit fehlt daher im MinStG und wäre auch nicht sachgerecht. Insoweit liegt dem § 49 Abs. 1 Nr. 5 MinStG nach der Gesetzesbegründung die Idee zugrunde, dass die von Geschäftseinheiten im Zusammenhang mit Ausschüttungen zu entrichtenden erfassten Steuern dem Steuerhoheitsgebiet der Geschäftseinheit zugewiesen werden, die die ausgeschütteten Erträge „ursprünglic...