Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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1. Nichtanwendung von § 50a Abs. 7 MinStG wegen Zusammenfassung von latenten Steuerschulden (Abs. 2 Satz 4 Halbs. 1)
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Werden passive latente Steuern in einer Nachversteuerungsgruppe I oder II zusammengefasst und liegen diesen passiven latenten Steuern Sachverhalte zugrunde, die gem. § 50a Abs. 7 MinStG von der Nachversteuerung ausgenommen sind, sind für sämtliche Sachverhalte der Nachversteuerungsgruppe I oder II die Nachversteuerungsregelungen anzuwenden. Die nach § 50a Abs. 7 MinStG ausgenommenen Sachverhalte werden von den nicht begünstigten infiziert und verlieren ihren privilegierten Status.