Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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III. Konstruktion zweifacher Börsennotierungen (Abs. 9)
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§ 68 Abs. 9 MinStG sieht neben der Verbundstruktur als zweite Variante der Mehrmütter-Unternehmensgruppe eine Konstruktion vor, die von zwei oder mehr obersten Muttergesellschaften selbständigen Unternehmensgruppen vereinbart wird und in deren Rahmen:
1. die obersten Muttergesellschaften vereinbaren, ihre Geschäftstätigkeit nur vertraglich zusammenzulegen,
2. die obersten Muttergesellschaften gemäß der vertraglichen Vereinbarung Ausschüttungen in Bezug auf Dividenden und im Liquidationsfall nach einem im Voraus festgelegten Anteilsverhältnis an ihre Gesellschafter vornehmen,
3. ihre Tätigkeiten gemäß der vertraglichen Vereinbarung als die einer einzigen wirtschaftlichen Einheit verwaltet werden, sie aber ihre eigene Rechtspersönlichkeit behalten,
4. die Beteiligungen an den obersten Muttergesellschaften, die die Vereinbarung eingegangen sind, unabhängig voneinander auf verschiedenen Kapitalmärkten notiert, gehandelt oder übertragen werden und
5. die obersten Muttergesellschaften einen Konzernabschluss aufstellen, in dem die Vermögenswerte, Schuld...