Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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II. Zurechnung des im Jahresabschluss eines gruppenzugehörigen Gesellschafters berücksichtigten Betrags an erfassten Steuern (Abs. 1 Satz 2)
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Als weitere Voraussetzung für die Anwendung des § 88 MinStG schreibt § 88 Abs. 1 Satz 1 MinStG vor, dass es sich bei den unter der gemischten Hinzurechnungsbesteuerung erhobenen Steuern um erfasste S. 1356 Steuern (§ 45 MinStG, s. dazu Kommentierung zu § 45 MinStG (vgl. § 45 MinStG Rz. 1 ff.)) handeln muss, die im Jahresabschluss eines gruppenzugehörigen Gesellschafters enthalten sind. Bei GILTI handelt es sich um eine Steuer, die auf den ihrer Eigenkapitalbeteiligung entsprechenden Anteil einer US-amerikanischen Gesellschaft an den Erträgen oder Gewinnen einer nicht amerikanischen Geschäftseinheit (CFC) erhoben wird. Die erhobenen Steuern werden auch in dem Jahresabschluss des US-Anteilseigners der CFCs ausgewiesen. GILTI erfüllt damit die Definition einer erfassten Steuer i.S.d. § 45 Abs. 1 Nr. 1 MinStG.
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Daneben müssen für Zwecke des § 88 MinStG die unter GILTI entrichteten Steuern im Jahresabschluss eines gruppenzugehörigen Gesellschafters ausgewiesen werden. Das bedeutet, dass unter § 88 MinStG immer nur isoliert ein Gesellschafter und die Geschäftseinh...