Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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2. IFRS
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Nach IAS 8.41 steht ein Abschluss nicht in Übereinstimmung mit den IFRS, wenn dieser entweder wesentliche Fehler oder unwesentliche Fehler, die absichtlich herbeigeführt wurden (u.a. Betrug) enthält. Nach IAS 8.5 sind Fehler aus vergangenen Perioden entstanden, wenn Sachverhalte in Abschlüssen einer oder mehrerer früherer Perioden nicht erfasst oder falsch dargestellt wurden. Dies geschah, weil zuverlässige Informationen, die zum Zeitpunkt der Freigabe zur Veröffentlichung zur Verfügung standen, nicht erhoben, nicht berücksichtigt oder falsch verwendet wurden. Solche Fehler entstehen durch fehlerhafte Berechnungen, falsche Anwendung von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Fahrlässigkeit, Missdeutungen von Sachverhalten oder durch Betrug.
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Gemäß IAS 8 muss ein Unternehmen entdeckte wesentliche Fehler aus Vorperioden unverzüglich berichtigen, in dem es die Eröffnungssalden von Vermögenswerten, Schulden und Eigenkapital der frühesten im Abschluss dargestellten Periode anpasst, wenn der Fehler vor dieser Periode aufgetreten ist (IAS 8.42). Ist die Ermittlung der periodenspezifi...