Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
II. Rückwirkungsverbot
43
Der EuGH unterscheidet ähnlich wie das BVerfG , obschon mit anderer Terminologie, zwischen der „echten“ Rückbewirkung von Rechtsfolgen und der „unechten“ Rückwirkung in Gestalt einer bloßen tatbestandlichen Rückanknüpfung an einen in der Vergangenheit ins Werk gesetzten Sachverhalt. Die Anordnung der rückwirkenden Geltung eines Rechtsaktes für einen Zeitraum vor der Veröffentlichung der betreffenden Neuregelung wird vom EuGH grds. als mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit unvereinbar und damit für unzulässig erachtet . Der EuGH lässt aber Ausnahmen von diesem Grundsatz zu, „wenn das angestrebte Ziel es verlangt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist.“ Demgegenüber wird die bloße Anknüpfung einer Neuregelung an einen in der Vergangenheit initiierten, aber noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt vom Gerichtshof für grundsätzlich zulässig erachtet. Der Grundsatz der Rechtssicherheit schütze nicht generell vor einer Änderung der Rechts- bzw. Gesetzeslage, und ein besonnener Wirtschaftsteilnehmer dürfe nicht ohne weiteres auf die Kontinuit...