Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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V. Entsprechende Anwendung des § 12 MinStG (Abs. 1 Satz 5)
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Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 5 MinStG findet § 12 MinStG entsprechende Anwendung (Analogieverweisung). Damit gelten die Begriffsbestimmungen, Bewertungsregeln und Zuordnungskonzepte des § 12 auch im Rahmen der Zurechnungsformel des § 11 Abs. 1 Satz 3 MinStG. Aus § 12 MinStG ergibt sich auch der Ausschluss der Beschäftigten und materiellen Vermögenswerte von Investmenteinheiten. Dies ist konsequent, da für Investmenteinheiten nach § 11 Abs. 1 Satz 1 MinStG kein Sekundärergänzungssteuerbetrag entsteht. Die systematische Stellung der Vorschrift als Satz 5 ist insofern etwas irreführend, als die entsprechende Anwendung des § 12 MinStG allein für Zwecke des Satz 3 sinnvoll erscheint, nicht aber für Zwecke des Satz 4.
92
Unklar ist, ob über die Analogieverweisung des § 11 Abs. 1 Satz 5 MinStG auch der § 13 MinStG im Rahmen des § 11 MinStG entsprechend Anwendung findet, der Sondervorschriften für die Zuordnung der Beschäftigten und materiellen Vermögenswerte von transparenten Einheiten enthält. Die Modifikation der Zuordnungsregeln durch § 13 MinStG ist ein international vereinbarter Bestandteil der Berechnung der Inlandsquote (Art. 14 Abs. 7 Unterabs. 5 MinStRL und Art. 2.6.2 GloBE-MV). Aller...