Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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IV. Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht/Vereinbarkeit mit Unionsprimärrecht
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§ 34 MinStG ist eine entsprechende Umsetzung der MinStRL. Die Norm führt dem Grunde nach nicht zu einer Ungleichbehandlung betroffener oder nicht betroffener Geschäftseinheiten, da das Wahlrecht insoweit ohne Einschränkungen auf (in- und ausländische) Geschäftseinheiten anwendbar ist. Es bestehen in diesem Zusammenhang somit keine verfassungs- oder primärrechtlichen Bedenken.