Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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1. Sonstiges Ergebnis in den IFRS
207
§ 7 Abs. 29 MinStG definiert den Begriff des „sonstigen Ergebnisses“. Diese wurde aus Art. 10.1.1. der GloBE-MV übernommen. In der MinStRL erfolgt hingegen keine Legaldefinition des sonstigen Ergebnisses. Die Definition erfolgt dabei in enger Anknüpfung an IAS 1.7, welche das sonstige Ergebnis folgendermaßen definiert: „Das sonstige Ergebnis umfasst Ertrags- und Aufwandsposten (einschließlich Umgliederungsbeträgen), die nach anderen IFRS nicht erfolgswirksam erfasst werden dürfen oder müssen“. In der Begriffsdefinition des MinStG wird lediglich nicht direkt auf die IFRS, sondern den für die Aufstellung des Konzernabschlusses verwendeten zugelassenen Rechnungslegungsstandard verwiesen.
208
Hintergrund für das sog. sonstige Ergebnis in den IFRS ist das Abstellen nach IAS 1.7 auf eine sog. Gesamtergebnis (statement of comprehensive income). Dieses setzt sich zusammen aus erfolgswirksamen Erträgen und Aufwendungen aus der Gewinn- und Verlustrechnung (statement of profit and loss) sowie den ergebnisneutral erfassten Erträgen des sonstigen Ergebnisses (statement...