Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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II. Verhältnis zu EU-Richtlinienrecht und internationalen Standards
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§ 52 MinStG setzt Art. 25 MinStRL („Anpassungen und Steuersatzänderungen nach Einreichung der Ergänzungssteuer-Erklärung“) in nationales Recht um. Art. 25 MinStRL stellt einen integralen Bestandteil der Mindeststeuerrichtlinie dar und ist verpflichtend in nationales Recht umzusetzen. Die Regelung ist Art. 4.6 GloBE-MV („Post-Filing Adjustments and Tax Rate Changes“) nachgebildet.
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Der sechsgliedrige Aufbau des § 52 MinStG unterscheidet sich sowohl von Art. 25 MinStRL als auch Art. 4.6 GloBE-MV. Diese weisen jeweils einen viergliedrigen Aufbau auf. Art. 25 Abs. 1 MinStRL enthält zudem drei Unterabsätze.
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MinStRL
|
GloBE-MV
| |
§ 52 Abs. 1
|
Art. 25 Abs. 1 Unterabs. 1
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Art. 4.6.1 Satz 1
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§ 52 Abs. 2
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Art. 25 Abs. 1 Unterabs. 2
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Art. 4.6.1 Satz 2 und 3
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§ 52 Abs. 3
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n/a
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n/a
|
§ 52 Abs. 4
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Art. 25 Abs. 1 Unterabs. 3
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