Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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I. Erfasste Tatbestände
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Neben § 18 Nr. 6 MinStG definiert § 18 Nr. 7 MinStG weitere unzulässige Zahlungen („policy disallowed expenses“), die zur Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts dem Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder -Jahresfehlbetrag hinzuzurechnen sind. Dabei differenziert das deutsche MinStG im Einklang mit den GloBE-MV zwischen strafrechtlich relevanten Zahlungen, die nach § 18 Nr. 6 MinStG zu bereinigen sind (vgl. Rz. 39 ff.), und Bußgeldern sowie Sanktionen, die von § 18 Nr. 7 MinStG erfasst werden.
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Abweichend von den nach § 18 Nr. 6 MinStG erfassten Strafzahlungen werden Bußgelder und Sanktionen dabei gem. § 18 Nr. 7 MinStG in Übereinstimmung mit der MinStRL und den GloBE-MV nur dann dem Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder -Jahresfehlbetrag hinzugerechnet, wenn sie die Wesentlichkeitsschwelle von 50.000 € überschreiten. Gesellschaften, die in einer vom Euro abweichenden funktionalen Währung bilanzieren, haben diesen Wert entsprechend umzurechnen. Die Wesentlichkeitsschwelle i.H.v. 50.000 € gilt ausweislich der Gesetzesbegründung zum MinStG auch für Bußgelder und Sanktionen, die in regelmäßigen Abständen aus demselben Grunde verhängt werden, wenn sie in einem einz...