Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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C. Vortrag und Auflösung des latenten Steueranspruchs (Abs. 2)
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§ 51 Abs. 2 MinStG regelt grundsätzlich, wie der nach § 51 Abs. 1 Satz 2 MinStG ermittelte latente Steueranspruch vorzutragen und in nachfolgenden Geschäftsjahren aufzulösen ist. Entstehen in nachfolgenden Geschäftsjahren Mindeststeuer-Gesamtgewinne, ist der nach § 51 Abs. 1 MinStG gebildete latente Steueranspruch in Höhe des Produkts des Mindesteuer-Gesamtgewinns (§ 53 Abs. 1 Satz 2 MinStG) und des Mindeststeuersatzes von 15 % (§ 54 Abs. 1 MinStG) zu reduzieren, höchstens jedoch in Höhe des Betrags des bestehenden latenten Steueranspruchs. Es gilt somit eine doppelte Deckelung des nutzbaren Betrags: Entweder in Höhe des Mindeststeuer-Gesamtgewinns multipliziert mit 15 % oder in Höhe des zum Ende des Vorjahres angesetzten latenten Steueranspruchs i.S.d. § 51 Abs. 1 Satz 2 MinStG, je nachdem welcher Betrag geringer ist. Es besteht insoweit kein Wahlrecht zur Auflösung, sondern diese ist in der vorgeschriebenen Höhe zwingend durchzuführen, wenn in dem betreffenden Erstjahr (s. Rz. 12) das Wahlrecht zum Ansatz eines fiktiven latenten Steueranspruchs ausgeübt wurde. Hierdurch kann es, zusammen mit den im Übrigen nach § 44 MinStG zu berücksichtigenden Steuerpositionen, zu einem effekti...