Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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II. Verhältnis zu MinStRL und internationalen Standards
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§ 18 Nr. 1 i.V.m. § 19 MinStG setzt die (innerhalb der EU zwingenden) Vorgaben des Art. 16 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. Abs. 2 der MinStRL sowie Art. 3.2.1 Buchst. a i.V.m. Art. 10.1.1 („Net Taxes Expenses“) der GloBE-MV um, obgleich der deutsche Gesetzeswortlaut von dem Wortlaut der MinStRL bzw. der GloBE-MV an mehreren Stellen abweicht. Die Abweichungen sollten, wie nachfolgend ausgeführt, unschädlich sein, da die Vorgaben der MinStRL im Ergebnis inhaltlich zutreffend umgesetzt werden.
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Während Art. 16 Abs. 1 Buchst. a MinStRL den Begriff „Nettosteueraufwand“ (in wörtlicher Übersetzung des in Art. 3.2.1 Buchst. a, Art. 10.1.1 GloBE-MV verwendeten Begriffs „Net Taxes Expenses“) verwendet, wird in § 18 Nr. 1 i.V.m. § 19 MinStG vom „Gesamtsteueraufwand“ gesprochen. Da dieser aber als „positiver oder negativer Saldo ...“ der dort genannten Größen definiert wird, sollte sich insoweit keine inhaltliche Abweichung zu der MinStRL ergeben, da der Saldierungsaspekt dem Begriff „Nettosteueraufwand“ immanent ist. Dies wird auch durch den nachfolgenden Halbs.: „Nettosteueraufwand“ bez...