Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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5. Rechtsfolge: Staatenzugehörigkeit
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Als Rechtsfolge weist § 91 Satz 1 MinStG dem Gründungsstaat das Besteuerungsrecht für Zwecke der nationalen Ergänzungssteuer zu. Der Gesetzgeber knüpft damit die Zuordnung an das jeweilige Gesellschaftsrecht. Dieser Ansatz steht im Einklang mit den Vorgaben der OECD.