Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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4. Kürzung nach § 48 Nr. 4 MinStG in einem vorangegangenen Geschäftsjahr
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§ 47 Nr. 3 MinStG findet nur Anwendung, wenn in einem vorangegangenen Geschäftsjahr erfasste Steuern für ungewisse Steuerrückstellungen nach § 48 Nr. 4 MinStG gekürzt worden sind. Erfasste Steuern, die für ungewisse Steuerrückstellungen entrichtet werden, bei denen die ungewissen Steuerrückstellung bereits vor dem Übergangsjahr des § 82c MinStG gebildet wurden, können nach dem Wortlaut des § 47 Nr. 3 MinStG folglich nicht hinzugerechnet werden. Der entsprechende Steueraufwand bleibt für Zwecke des MinStG insofern unberücksichtigt. Dies ist insbesondere kritisch zu sehen, wenn zuvor erfasste Steuern für ungewisse Steuerrückstellungen in einem Geschäftsjahr, in dem der CbCR-Safe-Harbour in einem Steuerhoheitsgebiet angewendet wird, nach § 87 Abs. 4 Satz 1 MinStG eliminiert worden sind. Dies lässt sich wohl nur durch die Vereinfachungsfunktion des CbCR-Safe-Harbours rechtfertigen, zumal es dem Steuerpflichtigen grundsätzlich unbenommen bleibt, das Wahlrecht für den CbCR-Safe-Harbour für das Steuerhoheitsgebiet nicht auszuüben und stattdessen § 48 Nr. 4 MinStG anzuwenden. Da eine Kürzung nach § 48 Nr. 4 MinStG in einem vorangegange...