Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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2. Antragstellung
220
Die Nichtberücksichtigung von latenten Steueraufwendungen als Teilbetrag des Gesamtbetrags der angepassten latenten Steuern ist kein zwingend anwendbares Recht. Stattdessen handelt es sich um dispositives Recht in Form eines gesetzlichen Wahlrechts (§ 50 Abs. 5 Satz 1 MinStG), das mittels eines Antrags auszuüben ist (antragsgebundenes Wahlrecht).
221
Die Ausübung des Wahlrechts erfolgt mittels Antragstellung bei der zuständigen Steuerbehörde des Steuerhoheitsgebietes, in dem die berichtspflichtige Geschäftseinheit belegen ist (§ 77 Abs. 1 und Abs. 3 MinStG). Sofern eine deutsche Gesellschaft zur Einreichung des Mindeststeuer-Berichts i.S.v. § 75 Abs. 1 Satz 1 MinStG verpflichtet ist oder nach § 75 Abs. 1 Satz 2 MinStG einreicht, handelt es sich bei diesem Rechtsträger um die berichtspflichtige Geschäftseinheit i.S.v. § 77 Abs. 3 MinStG (§ 7 Abs. 7 MinStG).
222
Als „zuständige Behörde“ ist das Bundeszentralamt für Steuern anzusehen, weil die nach § 77 Abs. 1 Satz 1 MinStG ausgeübten Wahlrechte im Mindeststeuer-Bericht aufzulisten sind (§ 76 Nr. 4 MinStG) und der Mindeststeuer-Bericht an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln ist (§ 75 Abs. 1 Satz 1 MinStG).
223
Das Wahlrecht kann von jeder berichtspflichtigen Geschäftseinheit gesondert ausgeübt werden. Es obliegt m...