Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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§ 89 Sekundärergänzungssteuerbetrag-Safe-Harbour
(1) 1Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit wird für die Berechnung der Sekundärergänzungssteuer der Steuererhöhungsbetrag für Zwecke des § 54 für den Belegenheitsstaat der obersten Muttergesellschaft auf null reduziert, wenn der kombinierte nominelle Körperschaftsteuersatz in diesem Steuerhoheitsgebiet im jeweiligen Geschäftsjahr mindestens 20 Prozent beträgt. S. 1361 2Satz 1 gilt für Geschäftsjahre, die nicht mehr als zwölf Monate umfassen und am oder vor dem beginnen und vor dem enden.
(2) Wird der Antrag nach Absatz 1 gestellt, ist die Unternehmensgruppe für dieses Steuerhoheitsgebiet für alle den Geschäftsjahren im Sinne des Absatz 1 Satz 2 folgenden Geschäftsjahre von der Anwendung des § 84 Absatz 1 ausgeschlossen.
MinStRL
Art. 32 Safe Harbour
(1) Abweichend von den Artikeln 26 bis 31 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die von einer Gruppe in einem Steuerhoheitsgebiet geschuldete Ergänzungssteuer für ein Geschäftsjahr als null gilt, wenn der effektive Steuersatz der in diesem ...