Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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4. Staatenlosigkeit
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Zentrales Merkmal des § 91 Satz 1 MinStG ist die Staatenlosigkeit der zu betrachtenden Geschäftseinheiten und Joint Ventures sowie Joint-Venture Tochtergesellschaften. Das MinStG verwendet den Begriff „staatenlos“, ohne dass es eine explizite Definition der Staatenlosigkeit in § 7 MinStG enthält. Aufgrund der besonderen Systematik des MinStG kann zur Auslegung des Begriffs auch nicht auf andere Vorschriften oder Begriffe außerhalb des MinStG zurückgegriffen werden. Insbesondere ist der Begriff nicht mit den Ansässigkeitsgrundsätzen (bspw. des DBA) zu bestimmen.
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Wenngleich es an einer expliziten Definition der Staatenlosigkeit im MinStG fehlt, so gibt es jedoch mehrere Regelungen, die sich mit dem Vorliegen und der Rechtsfolge von „Staatenlosigkeit“ befassen. Eine Geschäftseinheit, die nach den Vorgaben des § 6 Abs. 1 MinStG in mehr als einem Steuerhoheitsgebiet belegen ist, gilt grundsätzlich nach den Vorgaben des § 6 Abs. 4 Nr. 2 MinStG als staatenlos, s. auch § 6 MinStG Rz. 65 ff.
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Für eine transparente Einheit kann sich nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 2 MinStG eine Staatenlosigkeit für Zwecke der Mindeststeuer ergeben, s. auch § 6 MinStG Rz. 36 ff.