Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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IV. Wesentlicher Teil der Vergütung des Investments in Form von nicht anerkannten steuerlichen Zulagen (Abs. 3 Satz 1 Nr. 3)
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Schließlich muss für die Annahme einer anerkannten Beteiligung gem. § 29 Abs. 3 Nr. 3 MinStG ein wesentlicher Teil des Investments in Form von nicht anerkannten steuerlichen Zulagen vergütet werden. In § 29 MinStG wird in diesem Zusammenhang allerdings nicht definiert, was ein wesentlicher Teil des Investments ist, d.h. in welchem Verhältnis die nicht anerkannten steuerlichen Zulagen zu den anderen Teilen des Investments stehen müssen. Auch in den OECD-VWL von Februar 2023 und Juli 2023 wird dies nicht weiter konkretisiert. In der OECD -VWL von Februar 2023 wird nur ebenfalls von „essential element of the investment return“ gesprochen. Folglich muss für jeden Fall separat geprüft werden, ob ein wesentlicher Teil des Investments in Form von nicht anerkannten steuerlichen Zulagen vergütet wird. Jedenfalls bei 50 % dürfte von einem wesentlichen Teil ausgegangen werden.