Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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2. Erfüllung der Mindestbesteuerung auf Gesellschafterebene (Abs. 1 Nr. 1)
a) Überblick
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§ 69 Abs. 1 MinStG sieht eine Kürzung des Mindeststeuer-Gewinns vor, wenn (1) der Gesellschafter der jeweiligen Eigenkapitalbeteiligung für einen Veranlagungszeitraum, der spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres der Unternehmensgruppe endet, steuerpflichtig ist und (a) einem nominalen Steuersatz, der mindestens dem Mindeststeuersatz entspricht, unterliegt oder (b) nach vernünftigem kaufmännischem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass die Summe aus den angepassten erfassten Steuern der obersten Muttergesellschaft und den Steuern des Gesellschafters der Eigenkapitalbeteiligung in Bezug auf seinen betragsmäßigen Anteil am Mindeststeuer-Gewinn (Gewinnanteil) mindestens dem Betrag entspricht, der sich ergibt, wenn man den Gewinnanteil mit dem Mindeststeuersatz multipliziert. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, sieht § 69 Abs. 1 MinStG eine Kürzung des Mindeststeuer-Gewinns, in dem Umfang vor, in dem der Gewinn der Eigenkapitalbeteiligung dieser Gesellschafter zuzuordnen ...