Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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V. Verhältnis zu anderen Vorschriften
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Verhältnis zu §§ 4 und 7 MinStG: Die in § 47 MinStG verwendeten Begriffe „Geschäftseinheit“ und „Geschäftsjahr“ werden in § 4 Abs. 2 bzw. § 7 Abs. 11 MinStG definiert.
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Verhältnis zu § 15 MinStG: § 15 Abs. 1 Satz 1 MinStG definiert den Mindeststeuer-Jahresüberschuss und den Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag als den für Konsolidierungszwecke aus den Rechnungslegungsdaten der jeweiligen Geschäftseinheit abgeleiteten und an konzerneinheitliche Ansatz- und Bewertungsregeln angeglichenen Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag vor Konsolidierungsanpassungen und Zwischenergebniseliminierungen. § 47 MinStG knüpft gleich mehrfach an die Begriffe des Mindeststeuer-Jahresüberschusses und des Mindeststeuer-Jahresfehlbetrages an, da nur solche erfassten Steuern hinzugerechnet werden, die im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag für das Geschäftsjahr enthalten sind.
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Verhältnis zu § 19 MinStG: Nach § 47 Nr. 1 MinStG sind erfasste Steuern, die bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Jahresüberschusses oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrags als Aufwendungen im Ergebnis vor Steuern berücksichtigt worden sind, den erfassten Steuer...