Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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3. Adressat des Antrags
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Gemäß § 77 Abs. 3 MinStG ist das Wahlrecht durch die berichtspflichtige Geschäftseinheit gegenüber der zuständigen Behörde des Steuerhoheitsgebiets zu erklären, in dem die berichtspflichtige Geschäftseinheit belegen ist.