Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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IV. Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht/Vereinbarkeit mit Unionsprimärrecht
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Unternehmensgruppen, deren oberste Muttergesellschaft in der Europäischen Union ansässig ist, sind in dem ersten Jahr der Anwendung gegenüber Unternehmensgruppen, deren oberste Muttergesellschaft außerhalb der Europäischen Union ansässig ist, und dabei niedrig besteuert sind und die PES oder NES nicht anwenden, benachteiligt. Die verzögerte Anwendung der SES wirkt in diesem Fall wie eine echte Steuererleichterung (vgl. Rz. 14). Daraus folgt die Frage, ob § 101 Abs. 2 Satz 1 MinStG mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Dabei gilt bei vollständig harmonisiertem Recht der uneingeschränkte Anwendungsvorrang des Unionsrecht. Dies erstreckt sich auch auf das nationale Verfassungsrecht. Bei vollständig harmonisierten Recht, sind auch beim nationalen Umsetzungsgesetz Unionsgrundrechte anwendbar (Agency-Situation ). Da der Unionsrechtsgesetzgeber bei Art. 56 MinStRL keinen Umsetzungsspielraum lässt und § 101 Abs. 2 Satz 1 MinStG die Richtlinie entsprechend umsetzt, handelt es sich um vollständig harmonisiertes Recht, das an Art. 20 GrCh zu messen ist.
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Im Rahmen de...