Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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3. Routinegewinn-Test (Abs. 1 Nr. 3)
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Der Routinegewinn-Test des § 84 Abs. 1 Nr. 3 MinStG unterstellt ein geringes Risiko der Mindeststeuerpflicht, wenn der im qualifizierten länderbezogenen Bericht ausgewiesene Gewinn i.S.d. § 87 Nr. 4 MinStG (§ 87 Abs. 5 MinStG n.F.) den substanzbasierten Freibetrag der §§ 58 ff. MinStG nicht überschreitet. Haben die Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe im betreffenden Steuerhoheitsgebiet ausweislich des länderbezogenen Berichts einen Verlust erzielt, ist der Routinegewinn-Test ohne weiteres erfüllt. Anderenfalls muss die Höhe des substanzbasierten Freibetrag nach den allgemeinen Regeln der §§ 58 ff. MinStG ermittelt werden; insoweit sieht § 84 Abs. 1 Nr. 3 MinStG keine Vereinfachung vor. Insbesondere finden dieselben Übergangsprozentsätze des § 62 MinStG Anwendung, die auch bei einer regulären Berechnung der Ergänzungssteuerpflicht den Freibetrag zugunsten der Steuerpflichtigen erhöhen würden.
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Gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 3 Sätze 2 und 3 MinStG werden Geschäftseinheiten nicht berücksichtigt, die nach den Regelungen des länderbezogenen Berichts nicht im getesteten Steuerhoheitsgebiet belegen sind, die i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MinStG zum Verkauf stehen, oder die vom Anwendungsb...