Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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II. Neuberechnung des effektiven Steuersatzes und des Steuererhöhungsbetrags (Abs. 2 Satz 2)
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Die Neuberechnung des effektiven Steuersatzes und des Steuererhöhungsbetrags erfolgt nach Maßgabe des § 57 Abs. 1 MinStG. Bei der Neuberechnung wird von den angepassten erfassten Steuern, die für ein vorangegangenes Geschäftsjahr ermittelt wurden, die Minderung der erfassten Steuern abgezogen. Mithin wird die Geschäftseinheit für Zwecke der Neuberechnung so gestellt, als wäre die Minderung noch in dem vorangegangenen Geschäftsjahr eingetreten.