Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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2. Alternative 2: Inländische gemeinsame Muttergesellschaft
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Sofern kein Fall des § 3 Abs. 3 Satz 1 MinStG vorliegt, ist nach § 3 Abs. 3 Satz 2 MinStG die Muttergesellschaft der Gruppenträger, wenn sie die gemeinsame Muttergesellschaft aller im Inland belegenen Geschäftseinheiten (einschl. Joint Venture, § 3 Abs. 2 MinStG) ist. Der Begriff Muttergesellschaft ist in diesem Kontext nicht definiert. Es dürfte sich aber um diejenige inländische Geschäftseinheit (einschl. Joint Venture, § 3 Abs. 2 MinStG) handeln, die unmittelbar oder mittelbar Eigenkapitalbeteiligungen an allen inländischen Geschäftseinheiten (einschl. Joint Venture, § 3 Abs. 2 MinStG) hält. Gemeinsame Muttergesellschaft kann somit eine zwischengeschaltete Muttergesellschaft (§ 4 Abs. 4 MinStG), eine in Teileigentum stehende Muttergesellschaft (§ 4 Abs. 5 MinStG), eine Investmenteinheit (§ 7 Abs. 18 MinStG) oder u.E. sogar auch nur eine Betriebsstätte (§ 4 Abs. 8 MinStG) bzw. das diese begründende Steuersubjekt sein.
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Auch wenn dies nicht im Gesetz explizit geregelt ist, dürfte der Wegfall der Eigenschaft als gemeinsame Muttergesellschaft oder der inländischen Steuerpflicht i.S.d. § 1 MinStG (z.B. aufgrund Sitzverlegung) im Laufe des Besteuerungszeitraums automatisch z...