Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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II. Nichtberücksichtigung nationaler Ergänzungssteuern (Abs. 2 Sätze 2 bis 4)
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Mit den Sätzen 2 ff. werden die OECD VWL Juli 2023 umgesetzt. Betroffen sind nationale Ergänzungssteuern, die aufgrund von Bedenken bzgl. der Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht oder z.B. aufgrund von sog. Investitionsschutzabkommen nicht erhoben oder von der Unternehmensgruppe auf der Grundlage solcher Abkommen bestritten werden.
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Nationale Ergänzungssteuern, die aufgrund solcher Bedenken nicht erhoben werden oder bestritten werden, werden bei der Ermittlung des Steuererhöhungsbetrags nicht mindernd berücksichtigt. Ist der Grund für die Nichtberücksichtigung nach Satz 2 weggefallen, erfolgt nach Satz 4 eine (nachträgliche) Berücksichtigung. Nach unserem Verständnis liegt damit eine Abweichung von § 52 Abs. 1 MinStG vor, nach dem eine Erhöhung der Steuerschuld vorangegangener Geschäftsjahre als Änderung der erfassten Steuern in dem Geschäftsjahr behandelt wird, in dem die Änderung vorgenommen wird. Somit kommt es u.E. ausnahmsweise zu dem Fall, dass eine Ergänzungssteuer, die nach § 54 MinStG aufgrund einer Nichtbeachtung einer nationalen ...