Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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5. Verhältnis zu anderen Vorschriften
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§ 5 Abs. 1 Nr. 2 MinStG bestimmt, dass internationale Organisationen ausgeschlossene Einheiten sind. Damit sind diese nach § 1 Abs. 4 MinStG von der Besteuerung und administrativen Verpflichtungen ausgenommen. Sie sind jedoch für die Bestimmung der Umsatzgrenze zu berücksichtigen.