Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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III. Rechtsentwicklung
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Die Vorschrift beruht auf Art. 23 MinStRL sowie auf Art. 4.5 der GloBE-MV. Der dem formellen Gesetzgebungsverfahren vorangegangene Diskussionsentwurf enthielt mit § 43 MinStG-E bereits die — fast wortgleiche — Fassung des jetzigen § 51 MinStG. Lediglich in § 43 Abs. 1 Satz 1 MinStG-E wurde auf die „Mindeststeuer-Erklärung“ Bezug genommen, während im finalen Gesetz auf den „Mindeststeuer-Bericht“ rekurriert wird. Die Änderung beruhte wohl auf der besseren Erkenntnis, dass die Ausübung von Wahlrechten generell bereits in den Mindeststeuer-Berichten i.S.v. §§ 75, 76 MinStG erklärt wird, während die Mindeststeuer-Erklärung i.S.v. § 95 MinStG „lediglich“ der Erhebung der Steuer (auf Basis der in den Mindeststeuer-Berichten enthaltenen Informationen) dient. Aufgrund diverser im Zuge des weiteren Gesetzgebungsverfahrens eingefügter Vorschriften im dritten Teil des MinStG ergab sich zudem im Wortlaut des § 51 MinStG die entsprechende Anpassung in der Referenzierung zu den nachfolgenden Paragraphen.