Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
V. Verhältnis zu anderen Vorschriften
22
Die nationale Ergänzungssteuer wurde entsprechend den für die Primär- und Sekundärergänzungsteuer geltenden Vorschriften ausgestaltet, auf die durch § 90 Abs. 1, Abs. 3 MinStG verwiesen wird. Durch diese Verweisung wird die funktionale Äquivalenz mit den GloBE-MV sichergestellt. Hieraus folgt sodann auch die „Anerkennung“ der nationalen Ergänzungssteuer im globalen Kontext der Mindeststeuer, mithin mit Blick auf die Ermittlung der konkreten Mindeststeuerhöhe. Dies entspricht der Vorgabe des Art. 11 Abs. 1 MinStRL. § 90 Abs. 2 MinStG enthält in eine Ausweitung der Steuerpflicht für Joint-Venture-Konstellationen, die weder aus Art. 11 Abs. 2 MinStRL noch den Vorgaben des OECD/Inclusive Framework folgt.
23
Die §§ 91—93 MinStG enthalten weitere (begrenzte) Sondervorschriften, um eine sachgerechte nationale Ergänzungssteuer im Einklang mit den Vorgaben OECD/Inclusive Framework zu erreichen. Diese Regelungstechnik führt zwangsläufig zu zahlrechen Wechselwirkungen innerhalb des MinStG, insb. mit den umfangreichen Vorschriften der Teile 3 bis 9.
24
In Bezug auf die Auswirkungen der nationalen Ergänzungssteuer im System der Mi...