Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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I. Überblick
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§ 49 Abs. 2 Satz 1 MinStG begrenzt betragsmäßig die Zurechnung erfasster Steuern nach Abs. 1 Nr. 3 (Zurechnung einer Hinzurechnungsbesteuerung) und Nr. 4 (Zurechnung für hybride oder umgekehrt hybride Einheiten) bezogen auf passive Erträge i.S.d. § 7 Abs. 25 MinStG. Dabei wird die Zurechnung auf den niedrigeren der beiden folgenden Beträge begrenzt:
1. Der Betrag der erfassten Steuern, der beim gruppenzugehörigen Gesellschafter auf die passiven Erträge entfällt oder
2. der Betrag der passiven Erträge, die aufgrund einer Hinzurechnungsbesteuerungsregelung (§ 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MinStG) oder Steuertransparenzregelung (§ 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 MinStG) einzubeziehen sind, multipliziert mit dem Ergänzungssteuersatz (§ 54 Abs. 3 Satz 1 MinStG) für das Steuerhoheitsgebiet, der ohne Berücksichtigung der vom gruppenzugehörigen Gesellschafter der Geschäftseinheit auf diese passiven Einkünfte zu entrichtenden erfassten Steuer bestimmt wird. Ergänzungssteuersatz ist nach § 54 Abs. 3 Satz 1 MinStG die positive Differenz zwischen dem Mindeststeuersatz von 15 % und dem effektiven Steuersatz für das Steuerhoheitsgebiet. D.h. die Zurechnung wird nach oben auf den Betrag begrenzt, der zu einer Hochschleusun...