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Mindeststeuergesetz (MinStG)
Altenburg/Englisch/Benecke

Mindeststeuergesetz (MinStG)

Kommentar

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-504-20159-3

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Mindeststeuergesetz (MinStG) (1. Auflage)

2. Begrenzung auf erfasste Steuern i.S.d. § 45 Abs. 1 MinStG

32

Bei den der Einkommenskorrektur nach § 18 Nr. 1 i.V.m. § 19 Nr. 1 MinStG unterliegenden Größen handelt es sich um erfasste Steuern i.S.d. § 45 MinStG (zu den einzelnen Arten erfasster Steuern s. § 45 MinStG Rz. 33 ff.). Der generelle Verweis auf die „erfassten Steuern im Sinne des § 45 [...]“ ist als Verweis auf § 45 Abs. 1 MinStG zu verstehen, da dessen Abs. 2 umgekehrt definiert was „nicht erfasste Steuern“ sind (s. § 45 MinStG Rz. 58 ff.).

33

Soweit sich nicht erfasste Steuern i.S.d. § 45 Abs. 2 MinStG bzw. andere, nicht unter § 45 Abs. 1 MinStG subsumierbare Steuern, erfolgswirksam auf die Ausgangsgröße gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 MinStG ausgewirkt haben, ist daher keine Korrektur erforderlich. Sollte eine ausländische Ergänzungssteuer nicht als anerkannte Ergänzungssteuer anzusehen sein, stellt sich die Frage, ob diese im Hinblick auf die Definition des § 45 Abs. 2 Nr. 1 MinStG dann vom Einkommen abzugsfähig wäre bzw. nicht im Rahmen des § 19 MinStG zu korrigieren ist. Dies dürfte zumindest dann nicht der Fall sein, sofern eine solche Ergänzungssteuer wiederum als erfasste Steuer nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 MinStG anzusehen ist.

33a

Infolge der Einfügung der Nr. 2 in § 45 Abs. 2 MinStG im Zuge des MinStAnpG gelten ...

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