Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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B. Staatenlose Geschäftseinheiten (Nr. 1)
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Der Anwendungsbereich des § 86 Nr. 1 MinStG erstreckt sich auf alle Arten von staatenlosen Geschäftseinheiten. Das MinStG enthält keine Legaldefinition dieses Begriffs. Im Ergebnis sind vor allem transparente Einheiten erfasst, die weder oberste Muttergesellschaft sind noch eine (anerkannte) PES anwenden müssen (vgl. § 6 Abs. 2 MinStG). Mit Inkrafttreten des MinStAnpG kommt es wegen § 86 Satz 2 MinStG n.F. auf die Verpflichtung zur Anwendung einer PES nicht länger an (s. Rz. 8). Betroffen sind darüber hinaus in seltenen Fällen auch als staatenlos geltende Betriebsstätten (vgl. §§ 4 Abs. 8 Nr. 4, 6 Abs. 3 Nr. 4 MinStG) sowie Sonderfälle doppelt ansässiger Geschäftseinheiten (vgl. § 6 Abs. 4 Nr. 2 MinStG).
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Für steuertransparente Geschäftseinheiten i.S.d. § 7 Abs. 32 Satz 2 Nr. 2 MinStG ist der Ausschluss vom CbCR-Safe-Harbour praktisch bedeutungslos. Denn ihr Mindeststeuer-Gewinn beläuft sich aufgrund der Zurechnungsregeln des § 43 MinStG regelmäßig auf null (s. § 43 MinStG Rz. 1 ff.) , so dass es auch bei Anwendung des regulären GloBE-Regimes keiner komplexen Berechnungen bedarf und keine S. 1324 Ergänzungssteuerlast entsteht. Anders verhält es sich wegen § 43 Abs. 2 Nr. 3 MinStG aber bei umgekehrt hybriden Einheiten i.S.d. § 7 Abs. 32 Satz 2 Nr. 2 MinStG.
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An der steuertranspare...