Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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3. Nachgeschaltete Investmenteinheiten (Abs. 18 Nr. 2)
a) Überblick
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Gemäß § 7 Abs. 18 Nr. 2 MinStG ist eine Investmenteinheit auch eine Einheit, die (i) zu mindestens 95 % unmittelbar von einem Investmentvehikel, einem Immobilien-Investmentvehikel oder einer Versicherungsinvestmenteinheit oder über eine Kette solcher Einheiten gehalten wird und (ii) die ausschließlich oder fast ausschließlich Vermögenswerte hält oder Gelder zugunsten dieser Investmenteinheiten investiert. Es liegt keine Einschränkung hinsichtlich der Rechtsform vor, es muss sich bei der nachgeschalteten Investmenteinheit lediglich um eine Einheit i.S.v. § 4 Abs. 6 MinStG handeln. Somit sind insbesondere Personen- und Kapitalgesellschaften von der Regelung umfasst.
b) Unmittelbar und mittelbar gehaltene Beteiligung
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Eine Einheit, die zu mindestens 95 % unmittelbar von einer Investmenteinheit i.S.v. § 7 Abs. 18 Nr. 1 MinStG gehalten wird, ist unstreitig eine nachgeschaltete Einheit i.S.v. § 7 Abs. 18 Nr. 2 MinStG.
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Fraglich ist dagegen, ob eine mittelbare Beteiligung einer Investmenteinheit i.S.v. § 7 Abs. 18 Nr. 1 MinStG ausreichend ist, damit diese Einheit als Investmenteinheit i.S.v. § 7 Abs. 18 Nr. 2 MinStG qualifiziert. Der Wortlaut...