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Mindeststeuergesetz (MinStG)
Altenburg/Englisch/Benecke

Mindeststeuergesetz (MinStG)

Kommentar

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-504-20159-3

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Mindeststeuergesetz (MinStG) (1. Auflage)

C. Umsatzerlöse (Nr. 2 a.F.)

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Die Umsatzerlöse werden in § 87 Nr. 2 MinStG (§ 87 Abs. 3 MinStG n.F.) legaldefiniert als Summe aus den Umsatzerlösen und sonstigen Erträgen, wie sie im qualifizierten länderbezogenen Bericht ausgewiesen sind. Der Begriff der Umsatzerlöse ist folglich entsprechend den OECD-Leitlinien zur CbCR-Berichterstattung und damit weit zu verstehen; er setzt nicht voraus, dass Einnahmen buchungstechnisch als „Umsatzerlöse“ erfasst werden. Zu den Umsatzerlösen im Sinne des CbCR-Safe-Harbour zählen u.a. auch Lizenzgebühren, Finanzerträge sowie Erlöse aus Veräußerungsvorgängen oder außer S. 1341 gewöhnlichen Geschäftsvorfällen. Nicht als Umsatzerlöse zu erfassen sind hingegen Gewinnausschüttungen anderer Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe.

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Sind die Umsatzerlöse von zum Verkauf stehenden Geschäftseinheiten i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 2 MinStG nicht in die länderbezogene Berichterstattung aufgenommen worden, erhöhen sich für die Zwecke des Wesentlichkeitsgrenze-Tests (§ 84 Abs. 1 Nr. 1 MinStG) die Umsatzerlöse i.S.d. § 87 Nr. 2 MinStG a.F. um den entsprechenden Betrag (s. § 84 MinStG Rz. 20).

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