Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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3. Staatenlose nichttransparente Einheiten (Abs. 4 Nr. 2 Satz 3)
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Kann auch unter Anwendung des substanzbasierten Freibetrags als Unterscheidungsmerkmal gem. § 6 Abs. 4 Nr. 2 Satz 2 MinStG nicht die Belegenheit einer Geschäftseinheit bestimmt werden, weil der Freibetrag in beiden Staaten gleich hoch oder gleich null ist, so ist die Geschäftseinheit entsprechend § 6 Abs. 4 Nr. 2 Satz 3 MinStG als staatenlos zu behandeln.
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Eine Ausnahme hiervon gilt nur für die OMG, die in diesem Fall gem. § 6 Abs. 4 Nr. 2 Satz 4 MinStG als in dem Land als belegen gilt, in dem sie gegründet wurde.