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Mindeststeuergesetz (MinStG)
Altenburg/Englisch/Benecke

Mindeststeuergesetz (MinStG)

Kommentar

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-504-20159-3

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Mindeststeuergesetz (MinStG) (1. Auflage)

II. Jährliche und einheitliche Ausübung (Abs. 1 Satz 2)

35

Das Wahlrecht ist jeweils für ein Geschäftsjahr bindend. Wurde das Wahlrecht in Anspruch genommen, muss dies aktiv widerrufen werden. Der Widerruf muss mit Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres widerrufen werden. Anderenfalls verlängert sich die Bindung automatisch. Dies ergibt sich aus dem Verweis des § 71 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 MinStG auf § 77 Abs. 1 MinStG (vgl. § 77 MinStG Rz. 19 ff.).

36

Der Antrag kann nur einheitlich für ein Steuerhoheitsgebiet mit Wirkung für alle dort belegenen Geschäftseinheiten erfolgen. Das Wahlrecht gilt somit für sämtliche in der jeweiligen Jurisdiktion ansässigen Geschäftseinheiten. Eine separate Ausübung je Geschäftseinheit ist explizit nicht möglich.

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